AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BSK Medical Academy GmbH

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der BSK Medical Academy GmbH (nachfolgend bezeichnet als „BSK“), sowie für alle durch Kunden – gleich ob Verbraucher oder Unternehmer – mit BSK geschlossenen Verträge. Die Kunden und BSK werden nachfol-gend bezeichnet als die „Parteien“.

(2) Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen oder durch den Kunden gestellte Vertragsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn über diese abweichenden Bedingungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen eine Einigung zwischen BSK und dem jeweiligen Kunden besteht.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

(1) Die Kursanmeldung des Kunden gilt – gleich ob online, telefonisch, schriftlich oder in Präsenz – als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages i.S.d. § 145 BGB. Der Kunde ist an dieses Angebot gebunden.

(2) Der Vertrag kommt erst durch die Anmeldebestätigung von BSK zustande. Diese Anmeldebestätigung gilt als Annahme des durch den Kunden übermittelten Angebots auf Abschluss ei-nes Vertrages und kann in Textform, in Schriftform oder fernmündlich erfolgen.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich bei der Anmeldung zu Kursen und Lehrgängen wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen und die jeweiligen Anmeldevoraussetzungen zu beachten. Er haftet BSK für jeden durch etwaige schuldhaft verursachte Falschangaben oder die Nichtbeachtung von Anmeldevoraussetzungen entstehenden Schaden – auch in Form von entgangenem Gewinn.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die Kursgebühren innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen. BSK behält sich im Falle von bis zu Kursbeginn nicht entrichteten Gebühren den Ausschluss des jeweiligen Kunden von dem Lehrgang vor.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Haus- und Lehrgangsordnungen der Kurse einzuhal-ten. Bei mehrfachen schwerwiegenden Verstößen ist BSK zum Ausschluss des jeweiligen Kunden aus dem Lehrgang berechtigt, ohne, dass eine Rückerstattung von bereits gezahlten Lehrgangsgebühren stattfindet.

(4) Der Kunde ist verpflichtet BSK das Vorliegen der jeweiligen Teilnahme- und Prüfungsvoraus-setzungen durch die Vorlage entsprechender Nachweise rechtzeitig nachzuweisen. Die Kosten, die ihm hierdurch entstehen, hat der Kunde zu tragen. Sollte eine Teilnahme an einem Kurs oder einer Prüfung aufgrund der Nichtvorlage von Nachweisen nicht möglich sein, findet eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren nicht statt.

§ 4 Pflichten von BSK

(1) BSK verpflichtet sich den gebuchten Kurs unter Beachtung der jeweils bestehenden Leitlinien und wissenschaftlichen Erkenntnisse, sowie etwaiger gesetzlicher Vorgaben ordnungsgemäß an dem jeweils gebuchten Kursstandort durchzuführen. BSK haftet dafür, über die für die Durchführung des jeweiligen Kurses erforderlichen Zertifizierungen zu verfügen.

(2) BSK ist verpflichtet dem Kunden alle zur Teilnahme an dem jeweiligen Kurs erforderlichen Lehrmaterialien zur Verfügung zu stellen.

(3) BSK verpflichtet sich dem Kunden eine Bescheinigung über die Teilnahme und ggf. erfolgrei-che bestandene Prüfung, sowie – falls gesetzlich vorgesehen – über den Erwerb einer Qualifikation auszustellen.

(4) Die Haftung für Vermögensschäden, die dem Kunden durch den Ausfall eines Kurses entstehen, ist auf solche Schäden beschränkt, die durch auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Mitarbeiter oder sonstige Vertreter von BSK zurück zu führen sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet den Preis für den jeweiligen Kurs oder die jeweilige Prüfung inner-halb der auf der Rechnung angegebenen Frist – spätestens aber 24 Stunden vor Beginn des Lehrgangs oder der Prüfung – mittels Paypal oder Banküberweisung zu begleichen. Hinsichtlich dem Einhalten der jeweiligen Frist ist der Eingang auf dem Bank- oder Paypalkonto von BSK maßgeblich.

(2) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, ist BSK berechtigt für jede Mahnung und Zahlungsaufforderung Mahngebühren in Höhe von 2,50 € zu verlangen.

(3) BSK ist bei einer nicht fristgerechten Begleichung der Lehrgangsgebühren berechtigt, den Ausbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen, den Kunden von dem jeweiligen Lehrgang auszuschließen und den Kursplatz anderweitig zu vergeben.

(4) Die Lehrgangsgebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Kursteilnehmer den Lehrgang nicht antritt, die Prüfung(en) nicht besteht oder das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr erreichen kann. Das Recht des Kunden von dem Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten bleibt hiervon unberührt.

(5) Der jeweilige Kursteilnehmer ist auch bei einer durch ihn erklärten Kostenübernahme durch Dritte selbst auch Schuldner der Lehrgangsgebühren. Sollte er die Kostenübernahme durch seinen Arbeitgeber oder eine Feuerwehr bzw. Hilfsorganisation angeben haben und diese Übernahme nicht erfolgen, haftet er – jedenfalls gesamtschuldnerisch – für die Lehrgangsge-bühren mit.

§ 6 Rücktritt und Kündigung bei einzelnen Lehrgangsplätzen

(1) Sofern der Kursteilnehmer vor Beginn des Lehrganges ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Rücktritt vom Ausbildungsvertrag erklärt, hat er BSK mit folgenden Pauschalen zu entschädigen: Bis 30 Tage vor Lehrgangsbeginn: 30% der Lehrgangsgebühren

7-29 Tage vor Lehrgangsbeginn: 60% der Lehrgangsgebühren

0-6 Tage vor Lehrgangsbeginn: 90% der Lehrgangsgebühren

(2) BSK bleibt es vorbehalten einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass BSK ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

(3) Bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund findet bis 7 Tage vor Lehrgangsbeginn eine Rückerstattung in Höhe von 90% der Lehrgangsgebühren und danach eine Rückerstattung in Höhe von 75% der Lehrgangsgebühren statt.

(4) Sollte der jeweilige Kurs aus digitalen Elementen bestehen gilt als Kursbeginn der erste, vor dem ersten Lehrgangstag erfolgte, Login des Kunden in das digitale Lernportal.

(5) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: Vorliegen einer Erkrankung, die bei Anmeldung zu dem Lehrgang noch nicht vorgelegen hat und den Kursteilnehmer an der Teilnahme an dem Lehrgang hindert. BSK ist in diesem Fall berechtigt, das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen durch die Vorlage eines ärztlichen Attests zu fordern.

Der nach Anmeldung eingetretene Entfall der gesundheitlichen Eignung zur Teilnahme an einer Rettungsdienstausbildung oder der späteren Berufsausübung. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet eine Bescheinigung eines Facharztes für Arbeitsme-dizin über das Nichtbestehen der V-42 Vorsorgeuntersuchung vorzulegen.

Der Entfall sonstiger Teilnahmevoraussetzungen oder Voraussetzungen zur Berufs-ausübung, sofern diese Voraussetzungen nach Anmeldung entfallen sind und bei Anmeldung vorgelegen haben und den Kunden an dem Entfall der Voraussetzungen kein Verschulden trifft. Der Kunde ist insofern voll beweispflichtig. Von einem Ver-schulden des Kunden ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Kunde aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, die nach Anmeldung erfolgt sind, nicht mehr über die erforderliche persönliche Eignung verfügt.

(6) Der Kunde ist verpflichtet den Rücktritt unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes gegenüber BSK in Textform zu erklären. Er trägt die Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes.

(7) BSK ist berechtigt von dem Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bis 7 Tage vor Lehrgangsbeginn eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Teilnehmern nicht erreicht ist. BSK ist in diesem Fall verpflich-tet, die Lehrgangsgebühren innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe zurück zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern die zu ge-ringe Teilnehmerzahl nicht auf ein schuldhaftes Verhalten eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von BSK zurück zu führen ist.

(8) Nach Beginn des Lehrgangs ist der Kunde berechtigt, den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Kunden aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, insbesondere auf Grund einer während dem Lehrgang eingetretenen Erkrankung, nicht möglich ist, weiterhin an dem Lehrgang teilzunehmen. Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes.

(9) Im Falle einer wirksamen Kündigung ist der Kunde berechtigt den Lehrgang an einem anderen Lehrgangstermin fortzusetzen ohne, dass ihm hierfür weitere Kosten entstehen. Eine Rückerstattung von Lehrgangsgebühren findet nicht statt.

(10) Sollte die Fortsetzung des Lehrgangs zu einem anderen Termin dem Kunden im Einzelfall un-ter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien unzumutbar oder unmöglich sein erstellt BSK eine Abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zahlung des Kursteilnehmers. Sich hieraus ergebende Differenzen sind wechselseitig auszugleichen.

(11) Der Kunde ist verpflichtet die Kündigung unverzüglich nach Eintreten des Kündigungsgrun-des gegenüber BSK in Textform zu erklären.

(12) BSK ist berechtigt den Ausbildungsvertrag, auch nach Lehrgangsbeginn aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: die gesetzlich begrenzten Fehlzeiten überschritten worden sind,

wenn die vorgeschriebenen Praktika nicht ordnungsgemäß abgeleistet wurden und / oder nicht mit ausreichend bewertet wurden,

wenn im Laufe der Ausbildung die Eignung für den Beruf durch begründete Umstände nicht mehr gegeben ist,

bei Fehlverhalten des Kunden, dass den ordnungsgemäßen Ablauf des Lehrgangs erheblich beeinträchtigt oder das für die Fortsetzung der vertraglichen Beziehung erforderliche Vertrauen nachhaltig erschüttert und BSK eine Fortsetzung der Ge-schäftsbeziehung unzumutbar macht.

§ 7 Rücktritt bei Buchung von exklusiven Lehrgängen

(1) Der Rücktritt von dem Vertrag ist bei der Buchung gesamter Lehrgänge, insbesondere bei Schulungen betrieblicher Ersthelfer, durch ein Unternehmen oder eine Behörde gebuchte, exklusive Rettungsdienstausbildungen, ACLS- und PALS-Kurse, sowie Brandschutzschulungen nur aus einem wichtigen Grund möglich.

(2) Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden genügend Lehrgangsplätze in exklusiv gebuch-ten Lehrgängen zu besetzen. Eine zu geringe Teilnehmerzahl stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.d. § 7 I dieser Geschäftsbedingungen dar.

(3) Bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund ist der Kunde verpflichtet an BSK folgende pauscha-le Entschädigung zu zahlen: 30-15 Tage vor Lehrgangsbeginn: 30% der Lehrgangsgebühren

15-7 Tage vor Lehrgangsbeginn: 40% der Lehrgangsgebühren

6-2 Tage vor Lehrgangsbeginn: 60% der Lehrgangsgebühren

2-0 Tage vor Lehrgangsbeginn: 90% der Lehrgangsgebühren

(4) Der Rücktritt von dem Vertrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes in Textform und unter Bekanntgabe des wichtigen Grundes gegenüber BSK zu erklären.

§ 8 Sonderbestimmungen für Inhousekurse

(1) Bei der Buchung von Lehrgängen, die in durch den Kunden zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden sollen (nachfolgend bezeichnet als „Inhousekurse“) ist der Kunde verpflichtet, Räumlichkeiten und Lehrausstattung zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungs-gemäße Durchführung der Lehrgänge ermöglichen.

(2) Bei Brandschutzkursen, die praktische Übungen enthalten, ist der Kunde insbesondere ver-pflichtet eine für den Betrieb einer Brandsimulationsanlage geeignete Freifläche zur Verfügung zu stellen, die sich mindestens 10 Meter von Gebäuden und Vegetation entfernt befindet, über einen befestigten Untergrund verfügt und in deren unmittelbarer Nähe ein Wasser- und ein Stromanschluss vorhanden sind.

(3) Sollte ein Lehrgang aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht nach den gesetzlichen Best-immungen durchgeführt werden können, findet eine Rückerstattung der Lehrgangsgebühren nicht statt.

(4) Wird bei einem Inhousekurs die zwischen den Parteien vereinbarte Mindestteilnehmerzahl unterschritten, so verpflichtet sich der Kunde dazu, gleichwohl die Lehrgangsgebühren, die bei Einhalten der Mindestteilnehmerzahl zu entrichten gewesen wären, zu entrichten.

§ 9 Sonderbestimmungen bei einer Kostenübernahme durch Dritte

(1) Soll für einen Lehrgang eine Kostenübernahme durch Dritte erfolgen, so ist der Kunde dafür verantwortlich die Voraussetzungen für die Kostenübernahme zu schaffen und BSK alle für die Abrechnung mit dem Dritten zur Verfügung stehenden Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Scheitert eine Kostenübernahme durch den Dritten aus Gründen, die BSK nicht zu schuldhaft zu vertreten hat, so haftet der Kunde in vollem Umfang selbst für die Lehrgangsgebühren.

(3) Bei einer Kostenübernahme von betrieblichen Ersthelferschulungen durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger ist der Kunde insbesondere dazu verpflichtet, sich selbstständig bei seinem Unfallversicherungsträger über die Voraussetzungen und den Umfang einer Kosten-übernahme zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

(4) Wird eine zwischen den Parteien vereinbarte Mindestteilnehmerzahl bei einem Lehrgang, bei dem eine Kostenübernahme durch Dritte stattfinden soll, unterschritten und findet eine Kostenübernahme durch den Dritten daher nur für die tatsächlich anwesenden Lehrgangsteilnehmer statt, so ist der Kunde verpflichtet den für BSK hierdurch entstehenden entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und er Vergütung, die BSK von dem Dritten erhalten hätte, wäre die Mindestteilnehmerzahl eingehalten worden, zu begleichen.

(10) § 10 Externe Praktika

(1) Sollten in dem Lehrgang extern zu absolvierende Praktika – insbesondere das im Rahmen der Rettungssanitäter vorgeschriebene Rettungswachen- und Klinikpraktikum – enthalten sein, so ist der Kunde verpflichtet, sich frühzeitig bei entsprechend geeigneten Stellen zu bewerben und um Praktikumsstellen zu bemühen.

(2) BSK ist verpflichtet den Kunden nach Aufforderung durch diesen bei der Suche nach Prakti-kumsstellen im Rahmen der Kapazitäten bei den Kooperationspartnern von BSK zu unterstützen.

(3) Der Kunde ist für die rechtzeitige Absolvierung der vorgeschriebenen Praktika verantwortlich. Ein Rücktritt von dem Abschlusslehrgang ist ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund darin besteht, dass der Kunde die Praktika nicht rechtzeitig und vollständig absolviert hat. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde die mangelhafte Absolvierung der Praktika nicht zu vertreten hat.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Praktikumsnachweise und Ausbildungshefte vollständig und gewissenhaft auszufüllen und entsprechend von den praktischen Ausbildungsstätten gegenzeichnen zu lassen.

(5) Ein Unfallversicherungsschutz während der Praktika ist über die praktischen Ausbildungsstellen zu gewährleisten.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(12) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(13)Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Die Beweislast für das Vorliegen einer abweichenden Individualvereinbarung trifft denjenigen, der sich zu seinen Gunsten auf diese Individualvereinbarung beruft.

(14)Sollten Teile dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirk-same oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der un-wirksamen oder nichtigen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis bestmöglich entspricht.

(15)Für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Ausbildungsvertrag resultieren, wird – und zwar auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – als Gerichtsstand, sofern gesetzlich zulässig, München vereinbart.